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Zivilverfahren (einschließlich Wohnungseigentumssachen)

Die Zivilabteilungen des Amtsgerichts sind in der Regel bei Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 5.000 € sowie unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum sachlich zuständig. Zivilverfahren haben Streitigkeiten der Bürger untereinander, z. B. Miet- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Ansprüche aus Verträgen, zum Gegenstand.

Die Abteilungen für Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) des Amtsgerichts sind sachlich zuständig für Streitigkeiten von Wohnungseigentümergemeinschaften, z. B. wegen Zahlungsansprüchen der Verwaltung auf Wohngeld.

Eine Alternative bietet das maschinelle Mahnverfahren: Das maschinelle Mahnverfahren wird auch als „kleines Klageverfahren“ bezeichnet. Ist davon auszugehen, dass die Gegenseite keine Einrede erhebt, kann somit innerhalb kürzester Zeit ein vollstreckungsfähiger Titel erlangt werden. Hierzu ist lediglich ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erforderlich. Belege sind nicht einzureichen. Sollte die Gegenseite keinen Widerspruch binnen zwei Wochen einlegen, kann von Ihnen der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt. Legt die Gegenseite auch hier gegen binnen zwei Wochen keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Sofern Widerspruch oder Einspruch eingelegt werden, kann die Sache an das streitige Gericht abgegeben werden und nimmt dann den Weg eines normalen Klageverfahrens.


Zuständig für das maschinelle Mahnverfahren ist in Niedersachen das Zentrale Mahngericht in Uelzen (Link zum Zentralen Mahngericht)


Hilfe für den Antrag finden Sie hier (Link zu Online-Mahnantrag.de).


Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Landesjustizportal (Link zum Artikel Zivilprozess beim Landesjustizportal)

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